Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines – Geltungsbereich
Die Firma Reifen Weiß GmbH (im folgenden Verwenderin), Industriestr.5, 75053 Gondelsheim, schließt sämtliche Verträge auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Vertragspartner der Verwenderin erkennen die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch Vertragsabschluss, Auftragserteilung, Annahme von Lieferungen und Annahme von Bestellungen ausdrücklich an. Diese werden dadurch Vertragsinhalt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Vertragsabschluss
1. Die Angebote sind freibleibend. Änderungen der Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Preise verstehen sich exklusive Versandkosten.
Unvorhersehbare Preisänderungen aufgrund Rohstoff-, Lohn- oder Energiekostenerhöhung berechtigen die Verwenderin zu einer zumutbaren Preisangleichung von bis zu 10 %.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die jeweiligen Zulieferer, soweit mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft besteht. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und erhält die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
3. Mit Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des Kunden zur Überprüfung von Lieferfrist und -fähigkeit innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen.
 
 
III. Lieferbedingungen und Lieferfristen
1. Lieferungen und Abholungen erfolgen ab 75053 Gondelsheim oder den anderen Auslieferungslagern nach Wahl der Verwenderin.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe der Ware steht der Annahmeverzug des Kunden gleich.
2. Bei Versendungskauf durch Speditionsversand geht diese Gefahr mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gilt § 446 BGB.
Zur Instandsetzung vorgesehene Reifen sind franko der Verwenderin zuzusenden. Die Rücksendung erfolgt durch Kundendienstfahrzeuge der Verwenderin oder franko Frachtgut. Dabei hat die Verwenderin nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Bei einer anderen Beförderungsart trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten sowie die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware.
3. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt auf Transportschäden zu untersuchen und diese gegebenenfalls binnen 2 Wochen der Verwenderin mitzuteilen. Andernfalls ist eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen.
Die Verwenderin haftet bei der Lieferung ferner nicht für Fälle höherer Gewalt, Verhinderung durch Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel und behördliche Maßnahmen sowie sonstige unverschuldete Betriebsablaufstörungen. Die Lieferung erfolgt umgehend nach Wegfall des Hindernisses. So-weit es sich um nicht nur vorübergehende Leistungshindernisse handelt und die Erfüllung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist, sind beide zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Die Verwenderin ist berechtigt, Warenlieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, wenn über das Vermögen des Kunden Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird, der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgibt, in bedeutende Zahlungsschwierigkeiten gerät oder wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden sonst wie bekannt werden und nicht innerhalb einer seitens der Verwenderin gesetzten, angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder eine entsprechende Sicherheit hierfür leistet.

IV. Zahlungsbedingungen / Verzug
1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die Rechnungen der Verwenderin sofort zahlbar. Soweit Kassenskonto vereinbart ist, besteht ein Anspruch darauf nur, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber der Verwenderin erfüllt hat.
2. Der Kunde gerät mit Ablauf der in der jeweiligen Rechnung gesetzten Zahlungsfrist bzw. des in der Rechnung erklärten, nach dem Kalender feststellbaren Zahlungstermins in Zahlungsverzug. Soweit eine diesbezügliche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen wurde oder nicht nach dem Kalender feststellbar ist, gerät der Kunde 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Eine frühere In-Verzug-Setzung durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung durch die Verwenderin bleibt davon unberührt.
Den ausstehenden Betrag hat der Kunde, soweit dieser Verbraucher ist, mit 5 % über dem Basiszinssatz, soweit er Unternehmer ist, mit 8 % über dem Basissatz der EZB zu verzinsen.
3. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag der Barzahlung oder bei bargeldloser Zahlung die Gutschrift auf dem Konto der Verwenderin. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.
4. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an Reifen Weiß GmbH  zu erfolgen. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter der Verwenderin werden nur dann als Erfüllung anerkannt, wenn diese Angestellten oder Vertreter Inkassovollmacht haben.
5. Wechsel oder Schecks werden unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Nennbetrags durch die Firma Reifen Weiß GmbH gutgeschrieben. Eine Gewähr für Vorlage und Protest wird nicht übernommen. Protesterhebung eigener Wechsel des Vertragspartners oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigt die Firma Reifen Weiß GmbH, sämtliche noch laufende Wechsel dem Vertragspartner zurückzugeben. In diesem Falle werden sämtliche Forderungen der Firma Reifen Weiß GmbH zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt auch für nicht eingelöste Schecks.
6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die bei Hereinnahme von Wechseln entstehenden Kosten und Diskontspesen von der Firma Reifen Weiß GmbH nicht übernommen. Die Hergabe von eigenen oder fremden Akzepten durch den Vertragspartner wird von der Firma Reifen Weiß GmbH nicht als Barzahlung angesehen. Es kann hierfür kein Kassenskonto beansprucht werden.
7. Der Firma Reifen Weiß GmbH bleibt es jederzeit vorbehalten, eine Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, jederzeit aufzuheben.
Die Firma Reifen Weiß GmbH ist berechtigt, für eine bestehende Forderung eine ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird diesem Ersuchen durch den Vertragspartner nicht stattgegeben, so sind sämtliche offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
8. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verwenderin anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Preise; Eigentumsvorbehalt
1. Den Verträgen liegen die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise der Firma Reifen Weiß GmbH zu Grunde. Ist der Vertragspartner der Firma Reifen Weiß GmbH ein Vollkaufmann und gehört der Vertrag zum Betriebe von dessen Handelsgewerbe, so ist die Firma Reifen Weiß GmbH berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die bei Vertragsabschluss zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern, insbesondere sich die Preise der Lieferanten der Firma Reifen Weiß GmbH erhöhen. Gleiches gilt auch gegenüber Nichtkaufleuten, wenn Waren und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden.
Ansonsten sind Preiserhöhungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen.
2. Von der Verwenderin gelieferter Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung deren Eigentum. Ist der Kunde Unternehmer gilt dies bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung.
Eine Gefährdung des Eigentums, etwa im Falle der Pfändung, sowie Beschädigungen oder Vernichtung der Ware hat der Kunde der Verwenderin unverzüglich anzuzeigen. Bei Eigentumsgefährdung hat der Kunde zudem das Eigentum der Verwenderin ihr und dem Dritten mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen.
Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware an Dritte ist der Kunde ohne Zustimmung der Verwenderin nicht berechtigt.
3. Bei runderneuerten Reifen, deren Unterdecke vom Vertragspartner gestellt wurde, entsteht durch die Runderneuerung Eigentum der Firma Reifen Weiß GmbH. Dieses geht erst dann wieder auf den Vertragspartner über, wenn dieser seine gesamten Verpflichtungen aus allen mit der Firma Reifen Weiß GmbH getätigten Geschäften erfüllt hat.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach diesen Bestimmungen, ist die Verwenderin berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und die Ware vollständig heraus zu verlangen. Ein daneben bestehender Schadensersatzanspruch bleibt davon unberührt.
5. Forderungen, die der Kunde aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr erwirbt, tritt dieser vorab samt allen Nebenrechten an die Verwenderin ab. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an.
Daneben bleibt der Kunde aber berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, solange er seine Vertragspflichten gegenüber der Verwenderin ordnungsgemäß erfüllt. Der Kunde hat die Abtretung sowie den Schuldner auf Verlangen der Verwenderin mitzuteilen.

VI. Gewährleistung; Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
A. Gewährleistung
1. Die Verwenderin arbeitet nach dem jeweils neuesten Stand der Technik mit größter Sorgfalt unter Verwendung der besten verfügbaren Roh- und Werkstoffe. Sie übernimmt daher für alle auftretende Mängel die Gewährleistung und leistet Nachbesserung oder bei unverhältnismäßigem Aufwand nach ihrer Wahl Ersatzlieferung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
Als Mängel gelten nicht, nur unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit von Reifen.
2a. Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln haben Unternehmer innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Anzeige bei der Verwenderin maßgeblich.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trägt der Verbraucher.
Wurde er durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern, wie bei runderneuerten Reifen, trägt er die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
2b. Bei Montagearbeiten hat sich der Kunde bzw. der Fahrer des Wagens sofort bei Abholung von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten zu überzeugen und hat sichtbare Mängel sofort zu rügen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Radmuttern nach kurzer Fahrstrecke zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuziehen sind. Für Folgeschäden wird ansonsten nicht gehaftet.
Für Schäden an Radmuttern, Radbolzen und Bremstrommeln haftet die Verwenderin nicht, sofern diese auf festgefressenen und daher nur mit großem Kraftaufwand zu lösenden Radmuttern beruhen.
c. Runderneuerte Reifen, die beanstandet werden, müssen an die Verwenderin eingesandt werden. Das Ersatzangebot der Verwenderin gilt als angenommen, wenn nach Ablauf von 2 Wochen (Datum des Poststempels) kein gegenteiliger schriftlicher Bescheid des Kunden vorliegt und bei Beginn der Frist auf ihre vorgesehene Bedeutung besonders hingewiesen worden ist.
3. Die Gewährleistung der Verwenderin ist ausgeschlossen,
– wenn die Reifen außerhalb der Verwenderin runderneuert, repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
– bei gebrauchten Reifen oder Reifen zweiter Wahl;
– bei Mängeln infolge unvorschriftsmäßigen Luftdrucks, zu hoher Belastung, Verwendung falscher, schadhafter oder rostiger Felgen, falscher Radstellung, überhöhter Geschwindigkeit, übermäßiger Erhitzung, mechanischer Verletzung, Unfällen, anderweitig eingesetzter Spikes und sonstiger unsachgemäßer Behandlung und Verwendung.
4. Nach erfolgloser Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Reifen, für die Ersatz geleistet wurde, gehen in das Eigentum der Verwenderin über.
Kein Ersatz wird geleistet für abgefahrene Reifen, die nicht mehr runderneuert werden können, weil beim Fabrikationsablauf versteckte Mängel zutage getreten sind. Rücksendung dieser erfolgt dann nicht, vielmehr werden ungeeignete Reifen verschrottet.
6. Die Verwenderin ist notfalls berechtigt, zur einwandfreien Begutachtung des Reklamationsstückes den betreffenden Reifen zu zerschneiden.
B. Fernabsatzverträge
1. Soweit ein Vertrag zwischen der Verwenderin und dem Kunden unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, wie z. B. durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste geschlossen wurde (§ 312b BGB Fernabsatzverträge), gelten nachfolgende Sonderbestimmungen.
2. Der Verbraucher hat das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Eingang zurückzugeben. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware oder, wenn die Ware nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden; zur Fristenwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass für Waren, die Spuren der Ingebrauchnahme aufweisen, Ersatz für die eingetretene Verschlechterung verlangt wird. Der Kunde kann dies vermeiden, in dem er die Ware nur zu Prüf- und Testzwecken aus der Verpackung nimmt, sie jedoch noch nicht in Gebrauch nimmt, bevor er sich zu einer eventuellen Rückgabe entscheidet.
Auf die beiliegende Belehrung über das Rückgaberecht wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Rückgaberechts bei einem Bestellwert bis zu 40 € der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.
4. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher hat die Ware vorsichtig und sorgsam zu prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu” verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

VII. Widerruf
1. Widerrufsrecht
Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, bei der Lieferung von Waren jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung), bei der Erbringung von Dienstleistungen jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Reifen Weiß GmbH. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Reifen Weiß GmbH, Industriestr.5, 75053 Gondelsheim
2. Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Verbraucher der Reifen Weiß GmbH die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der Reifen Weiß GmbH insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Erbringung von Dienstleistungen kann dies dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Verbraucher abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucherkunden mit der Absendung seiner Widerrufserklärung oder der Sache, für die Reifen Weiß Gmbh mit deren Empfang.
3. Kostentragungsvereinbarung
Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Kunde Privatmann, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder mit öffentlichrechtlichem Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Bretten.
 3. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei der Verwenderin gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und verarbeitet werden.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamem möglichst nahe kommt.

Stand 01/2011